Trägervertretung
LAK Berufsnot e.V.
Bildungsarbeit
Satzung des LAK Berufsnot e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitskreis Berufsnot junger Menschen in Niedersachsen“
LAK Berufsnot. Er hat seinen Sitz in Hannover.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden. Nach der Eintragung
erhält er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck- und Ziel
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von wirtschaftlich und sozial benachteiligten
Jugendlichen (Jugendhilfe).
Zur Erreichung dieses Ziels führt er unter anderem folgende Maßnahmen durch:
- Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen für Jugendliche.
- Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten für Jugendliche.
- Organisation und Durchführung von Projekten zur internationalen Begegnung von Jugendlichen.
- Interessenvertretung für arbeitslose junge Menschen.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der Kommunikation dienen (z. B. interaktive Treffen zwischen Jugendlichen und Mitarbeitern aus verschiedenen Projekten).
- Beschaffung von öffentlichen und privaten Fördergeldern zur Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.
Der Verein ist Multiplikator, Sprachrohr und Interessenvertretung für die in den Mitgliedseinrichtungen mitwirkenden arbeitslosen jungen Menschen sowie deren Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Träger. Er unterhält Kontakte zu Politikern, Regierungs- und Verwaltungsstellen, Verbänden, Gewerkschaften und anderen Einrichtungen und Personen, die sich gezielt für Jugendhilfe einsetzen. Die Integration ausländischer Bürger ist in jeder Beziehung zu fördern.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt
(siehe § 3).
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Verein mitarbeiten möchte.
(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv
betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
(5) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise, um den
Verein verdient gemacht haben. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 5 Beiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ist die jeweils gültige
„Beitragsordnung“ maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Der Austritt aus dem Verein
erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur mit einer Frist von 3
Monaten zum Jahresende möglich. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet - abgesehen vom Fall des Zahlungsverzuges gemäß
§ 5 - stets die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es den Interessen des Vereines vorsätzlich oder grob fahrlässig erheblich zuwiderhandelt. Der
Ausschließungsantrag ist dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der
Ausschluss beschlossen werden soll, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe in Durchschrift zuzuleiten.
Das Mitglied ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hinzuweisen. Eine solche ist in
der Versammlung zu verlesen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
einfachen Mehrheitsbeschluss weitere Organe bilden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wähl aus seinen Reihen in seiner konstituierenden Sizung die zu besetzenden Äter,
bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv und passiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 28 BGB bleibt unberührt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Der vertretungsbefugte Vorstand bleibt jedoch in jedem Falle solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung und kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder
dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die
Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.
(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch
in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Vorstandswahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim abzustimmen.
(7) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen
satzungsändernden Beschluss ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine
Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht die Hälfte der Mitglieder
erschienen, können auf der zum nächsten Termin einzuberufenden Mitgliederversammlung die dort anwesenden
Mitglieder mit der Drei-Viertel-Mehrheit die Satzungsänderung beschließen.
(8) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl der peronellen Zusammensetzung des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist das Gremium für grundsätzliche Entscheidungen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 4 Wochen nach
Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der
Protokollführer/Protokollführerin unterzeichnet. Das Protokoll wird per E-Mail an alle Mitglieder versendet
und kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 11 Kassenrevision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse und Rechnungsbelege zu
prüfen und jährlich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind jeder Zeit zur
Kassenrevision berechtigt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden durch die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der anwesenden für 2 Jahr gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereines
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 - Mehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Corvinus-Stiftung (unselbstständige
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers), die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendbildungsarbeit) zu verwenden hat.
§ 13 Mitgliedschaftsrechte
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins zu benutzen und an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 14 Mitgliedschaftspflichten
(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung der Beiträge gemäß § 5 verpflichtet. Bei erhöhtem,
unvorhergesehenem Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einmaliger Umlagen beschließen,
wenn dies in der mitgeteilten Tagesordnung angekündigt war.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen
des Vereines in der Öffentlichkeit schadet.
Hannover, den 18. September 2014